Unsere Notarin und unser Notar sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen sind unzulässig.
- Testament
- Erbvertrag
- Schenkung (vorweggenommene Erbfolge)
- Erbschein
- Erbausschlagung
- Nachlassauseinandersetzung
- Generalvollmacht
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
- Vertragsentwurf
- Abwicklung des Kaufvertrages
- Darlehensvertrag
- Bestellung der Grundschuld / Hypothek
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- Erbbaurechtsvertrag
- Unternehmens- und Vereinsgründung
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- Erwerb und Verkauf eines Unternehmens
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