Unsere Notarin und unser Notar sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen sind unzulässig.